Haftungsausschluss

Haftungsausschluss bei Nutzung des Fitnessraumes, Saunabereichs sowie Spiele- und Mehrzweckraums

Ergänzung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen

Präambel:

Der Mieter einer Ferienwohnung im Objekt „Baltic Lagoon Resort“ in der Dorfstraße 2 in Fuhlendorf, kann den Fitness-/Wellnessbereich (Sauna) und Mehrzweckraum im Haus Barth (1) optional kostenfrei nach der aktuell gültigen Hausordnung des Betreibers, der Baltic Lagoon Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, nutzen.
 

§ 1 Nutzungsangebot

(1)    Der Betreiber stellt dem Mieter  die vorgenannten Räume im Haus Barth (1) mit den Angeboten:

im üblichen und im Ermessen des Betreibers ausgestattet Zustand zur Nutzung in der Zeit – vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 - von täglich

ohne Einzelabrechnung zur Verfügung.

(2)    Die Nutzungszeiten stehen im freien Ermessen des Betreibers und können saisonbedingt durch den Betreiber eingeschränkt oder auch erweitert werden. Auf Grund von Pflege, Wartung, Instandhaltung und Umbauten kann die Nutzung durch den Betreiber auch ganz eingestellt bzw. ausgesetzt werden. Für die Zeit der ausgesetzten Nutzungsmöglichkeit steht dem Mieter kein Schadenersatz oder eine anderweitige Kostenerstattung/Kompensation/Entschädigung zu.
 

§ 2 Nutzungsbedingungen/Haftung

(1)    Da die Benutzung des Fitnessraumes, des Saunabereichs sowie des Spiele-/Mehrzweckraums in Eigenverantwortung durch den Mieter ohne eine Aufsicht durch den Betreiber erfolgt und der Betreiber nicht die ständige Verkehrssicherung aufrecht erhalten kann, und insbesondere die Nutzung durch die Berechtigten unbeaufsichtigt und ohne Anleitung durch den Betreiber oder beauftragte Dritte geschieht, erfolgt die Nutzung des Fitnessraumes, des Saunabereichs sowie des Spiele-/Mehrzweckraums auf eigene Gefahr des Mieters.

(2)    Die Parteien sind sich darüber einig, dass der gesamte Nutzungsbereich, d.h. der Fitnessraum, der Saunabereich sowie des Spiele-/Mehrzweckraums ein Self-Check-In-Bereich darstellt und der Mieter vor der Nutzung der Einrichtungen diese auf etwaige Sicherheitsmängel selbst untersuchen muss. Etwaige Mängel oder Risikobereiche können beispielsweise dadurch entstehen, dass Vornutzer die Einrichtungen unsachgemäß benutzen oder ungesichert hinterlassen.

(3)    Insbesondere ist der Mieter selbst für die Prüfung seiner Fähigkeiten und seines Gesundheitszustandes zuständig, d.h. ob er physisch und/oder gesundheitlich in der Lage ist, den Fitnessraum, den Saunabereich und den Spiele-/Mehrzweckraum eigenständig zu benutzen.

(4)    Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Betreibers oder von Seiten seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet der Betreiber nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung des Betreibers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.

(5)    Soweit vorstehend nicht anders ausdrücklich geregelt, ist die Haftung des Betreibers ausgeschlossen.

(6)    Die Nutzung des Fitnessraumes, des Saunabereichs sowie des Spiele-/Mehrzweckraums durch minderjährige Kinder und/oder Jugendliche ohne eine Aufsicht durch den Eigentümer und/oder eines volljährigen Gastes ist nicht gestattet.

(7)    Der Mieter haftet bei einer unsachgemäßen Nutzung und/oder einer Beschädigung in Folge eines übermäßigen Gebrauchs des Inventares, der Sportgeräte und des Fitnessraums, des Saunabereichs sowie des Spiele-/Mehrzweckraums. Beschädigungen sind unverzüglich dem Betreiber anzuzeigen.
 

 

§ 3 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder sich als undurchführbar herausstellen, berechtigt dies wechselseitig nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Dies führt auch nicht automatisch zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieses Vertrages sollen im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine Regelung ersetzt werden, die der vertraglichen Regelung möglichst nahekommt. Hilfsweise gilt anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung das Gesetz.

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